Begriffe kurz erklärt

Leitfaden APB-Methode gratis zum Download

Einführung in die APB-Methode als E-Book

PDF in A5-Format

Hier klicken

Mitwirkungs­obliegen­heiten – wenn der Bauherr nicht mithilft

Mitwirkungsobliegenheiten des Bauherrn führen häufig zu Streit. Sie als Bauherr rechtzeitig wahrzunehmen oder als Unternehmer einzufordern stellt eine zentrale Aufgabe des Claim Managements dar. Worum geht es dabei?

Der Unternehmer kann das Werk meist nicht unabhängig vom Bauherrn ausführen. So ist er etwa darauf angewiesen, dass der Bauherr den Baugrund zur Verfügung stellt, Pläne rechtzeitig und in der geforderten Qualität abgibt, Entscheidungen fällt etc.

Der Bauherr muss also mitwirken. Da der Unternehmer diese Mitwirkung aber nicht einklagen kann, handelt es sich nicht um eine “Pflicht”, sondern bloss um eine (schwächere) “Obliegenheit”.

Verletzt der Bauherr seine Mitwirkungsobliegenheiten, dann hat der Unternehmer nach Art. 94 Abs. 2 SIA 118 einen Anspruch auf angemessene Erstreckung der betreffenden Fristen. Das ist der sog. “Terminerstreckungsanspruch”. Stimmt der Bauherr dem nicht zu, kann der Unternehmer den Vertrag nach den Vorschriften über den Gläubigerverzug auflösen (Art. 95 OR).

Darüber hinaus hat der Unternehmer einen Mehrvergütungsanspruch infolge erhöhter Ausführungskosten und auf Schadenersatz (BGer 4C.188/1993).

  • Dieser Claim setzt eine Anzeige des Unternehmers nach Art. 25 SIA-Norm 118 voraus, es sei denn, der Bauherr hat (nachweislich) Kenntnis vom Säumnis;
  • Ein Verschulden des Bestellers ist weder für den Annahmeverzug noch für den Mehrvergütungsanspruch vorausgesetzt (siehe z.B. Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 4. August 2015 (HG120098);
  • Die Mehrvergütung bestimmt sich nach Aufwand (Art. 374 OR) oder bei festen Preisen, nach den ursprünglichen Kostengrundlagen.

In der Praxis ist zu beachten, dass ein vom Bauherrn aufgeschobener Entscheid zum Terminerstreckungsanspruch den Bauablauf erheblich beeinträchtigen kann. Bei längerem oder wiederholtem Säumnis sollte juristische Beratung eingefordert werden. Insbesondere gehört die Auflösung eines Vertrags immer in die Hände eines Anwalts.

Jetzt E-Learnings zum Nachtragsmanagement buchen:

Kurse anzeigen