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Gesamtcharakter des Werks bei Bestellungsänderungen (Art. 84 SIA 118)

Betrifft: Gesamtcharakter des Werkes bei Bestellungsänderung nach Art. 84 ff. SIA-Norm 118 / Baurecht

Grundregel nach SIA 118

Gemäss Art. 84 ff. SIA 118 kann der Bauherr die Bestellungsänderung einseitig auslösen. Eine Zustimmung des Unternehmers ist nicht erforderlich. Dieses Recht findet dort seine Grenze, wo der „Gesamtcharakter des Werkes“ berührt wird. Das ist der Fall, wenn die Änderung zu einer tiefgreifenden Umgestaltung der vom Unternehmer geschuldeten (Gesamt-)Bauleistung führt, der ursprüngliche Charakter des Werkes beeinträchtigt wird und die zusätzliche Leistung artfremd ist (Gauch/Stöckli-SIA, 2. Aufl., Art. 84 N 9).

Abgrenzung Gesamtcharakter

Diese Kriterien sind auslegungsbedürftig. Nach Treu und Glauben ist der Gesamtcharakter des Werkes gemäss Gauch, Der Werkvertrag, 6. Aufl. Nr. 793, nicht berührt, wenn:

  1. das Werk trotz der Änderung seine spezifische Eigenart (seinen ursprünglichen Charakter) beibehält,
  2. zusätzliche Leistungen ihrer Natur nach zu einem „solchen“ Werk gehören (also nicht „artfremd“ sind),
  3. der Umfang der vom Unternehmer geschuldeten Gesamtleistung nicht in unzumutbarer Weise verändert wird,
  4. der Unternehmer mit seinem Betrieb und den allenfalls beigezogenen Subunternehmer zur gesamten Werkausführung imstande bleibt.

Bedeutung fürs Claim Management

Die Frage nach dem „Gesamtcharakter des Werkes“ stellt sich im Nachtragsmanagement also immer dann, wenn der Bauherr eine (einseitige) Bestellungsänderung auslöst, die dem Unternehmer aber zu weit geht und von ihm nicht mehr erbracht werden kann. Dieses Erfordernis limitiert das (einseitige) Bestellungsänderungsrecht des Bauherrn.

Die Frage nach dem Gesamtcharakter des Werkes stellt also einen wichtigen Einwand im Claim Management des Unternehmers dar.

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