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Was ist eine Baubehinderung?

Die “Baubehinderung” ist kein juristischer Begriff. Darunter werden im allgemeinen Störungen des Bauablaufs verstanden, die zu Mehrvergütungs- und Terminerstreckungsansprüche des Unternehmers führen können, wenn:

  1. der Bauherr seine Mitwirkungsobliegenheiten verletzt; oder
  2. beliebige Verhältnisse eintreten, welche in der Risikosphäre des Bestellers liegen und die gehörige und rechtzeitige Ausführung des Werkes behindern. 

Ein Nachtrag aus Baubehinderung setzt in der Regel eine Anzeige nach Art. 25 SIA-Norm 118 und erfordert eine passende Anspruchsgrundlage.

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