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“Konkretisierung” des Werks bei Bestellungsänderungen

Betrifft: Konkretisierung des Werks als Abgrenzung zur Bestellungsänderung nach Art. 84 ff. SIA-Norm 118

Die “Konkretisierung des Werkes” steht im Zusammenhang mit Bestellungsänderungen.  Demnach berechtigten Detailangaben, welche die im Vertrag beschriebene Leistung nur näher bestimmen, aber nicht ändern, den Unternehmer nicht zu einer Bestellungsänderung. Denn die vertragliche Leistung wird durch die Konkretisierung nicht verändert, sondern lediglich näher bestimmt.

Anders zu beurteilen ist aber folgender Fall: Wenn der Bauherr dem Unternehmer in der Ausschreibung eine gewisse Entscheidungsfreiheit einräumt, die Art und Weise der Leistung selbst zu bestimmen und beschränkt er diese Freiheit im Nachhinein, dann ist dies als Bestellungsänderung zu werten, wenn der Unternehmer damit nicht zu rechnen brauchte. Ob eine Änderung oder eine Konkretisierung vorliegt, ist nach dem Vertrauensprinzip durch Auslegung des Vertrags und der Umstände zu ermitteln.

Fürs Claim Management ist diese Unterscheidung wichtig. Denn sie entscheidet darüber, ob eine Bestellungsänderung vorliegt und der Unternehmer somit einen Nachtrag stellen kann.

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