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Wer trägt die Kosten für “dringliche Arbeiten zur Abwendung von Gefahr oder Schaden”?

Ist Gefahr im Verzug, muss sofort gehandelt werden. Dem trägt die SIA-Norm 118 mit der speziellen Regelung der dringlichen Arbeiten zur Abwendung von Gefahr oder Schaden Rechnung. Besonders ist dabei, dass der Auftrag nicht von Anfang an gegeben wird, sondern nachgeholt werden kann.

Wer löst dringliche Arbeiten aus?

Einerseits kann die Bauleitung nach Art. 44 Abs. 2 SIA-Norm 118 dringliche Arbeiten zur Abwendung von Gefahr oder Schaden in Regie ausführen lassen. Anderseits ist der Unternehmer nach Art. 45 Abs. 2 SIA-Norm 118 auch von sich aus verpflichtet, dringliche Arbeiten auszuführen, wenn sie zur Abwendung von Gefahr oder Schaden unerlässlich und zumutbar sind. Allerdings muss der Unternehmer den Arbeitsbeginn sofort der Bauleitung melden, welche die Arbeiten jederzeit einstellen lassen kann.

Merkmale dringlicher Arbeiten

Dringliche Arbeiten zur Abwendung von Gefahr oder Schaden zeichnen sich durch drei Merkmale aus:

  1. Es handelt sich um unbestellte Arbeiten (sie sind also nicht im Werkvertrag enthalten und wurden nicht durch Bestellungsänderung ausgelöst);
  2. Sie sind von solcher Dringlichkeit, dass es zur “Abwendung von Gefahr oder Schaden” unerlässlich ist, mit den Arbeiten sofort zu beginnen, ohne zuerst eine Anordnung der Bauleitung (Art. 44 Abs. 2 SIA-Norm 118) abzuwarten;
  3. Sie sind Vertragsarbeiten des Unternehmers, d.h. unter Leitung des Unternehmers.

Der Nachtrag wird in der Regel in Regie vergütet. Ob die Dringlichkeit gegeben ist, ist eine Ermessenfrage. Im Zweifelsfall darf der Unternehmer die Dringlichkeit annehmen und handeln. Worauf sich die Gefahr oder der Schaden bezieht, sagt die SIA nicht. In der Regel wird es sich um das Werk des Unternehmers oder eines Nebenunternehmers, der Umgebung oder um Baubeteiligte handeln.

Abrenzung zur Bestellungsänderung

Ob eine plötzlich erforderliche Bestellungsänderung dem Nachtrag für dringliche Arbeiten zugeordnet und somit in Regie verrechnet werden kann, wäre im Einzelfall zu prüfen (z.B.  bei einem Asbestfund).

Bei einem Streitfall ist daran zu denken, dass die Bauleitung nach Art. 87 Abs. 4 SIA 118 berechtigt (aber nicht verpflichtet) ist, auch Bestellungsänderungen in Regie ausführen zu lassen, wenn über den Nachtragspreis keine Einigung gefunden werden kann.

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