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Welche Preise gehören in den Nachtrag beim Pauschal- oder Globalpreis? (Urkalkulation)

Basis der Nachtragspreisbildung bei Bestellungsänderungen resp. Change Orders bilden im Pauschal- und wohl auch Globalpreis die „allgemeinen Marktpreise“. Dafür bildet die Offerte des Unternehmers ein wichtiges Indiz (BGE 143 III 545, E. 4.4.4.2; siehe auch: Gauch/Stöckli-SIA, 2. Aufl., Vorbem. Art. 84 – 91 N 72).

Im Streitfall setzt das Gericht den Nachtragspreise nach Ermessen fest und zwar aufgrund der Preiselemente, die aufgrund der Parteibehauptungen vorhanden sind (BGE 143 III 545, a.a.O.).

In der Praxis verlangt der Bauherr zuweilen vom Unternehmer, dass er die sog. „Urkalkulation“ mit der Offerte abgibt. Meist geschieht dies durch einen verschlossenen Umschlag. So steht die Urkalkulation zur Verfügung, wenn ein Nachtragspreis streitig wird oder der Verdacht auf eine Preisabsprache besteht.

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