Wie werde ich eine unberechtigte Betreibung los [Update 2021]?

Ein Betreibungsregistereintrag wirkt sich negativ auf die Bonität aus. In diesem Video gehe ich der Frage nach, was man gemäss schweizerischem Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz (Art. 8a SchKG) dagegen tun kann.

Link zum Gesuch: Hier klicken

Trankskript

Habt Ihr schon einmal versucht, eine Betreibung loszuwerden?

Nach altem Recht war das eine ziemlich mühsame Geschichte, denn es gab eigentlich nur zwei Optionen: 1. man konnte den Gläubiger bitten, die Betreibung zurückzuziehen; das tat er natürlich nur zu seinen Bedingungen. Oder 2., man hatte ein Gerichtsurteil. Beides war sehr aufwendig.

Seit 2019 gibt es neu aber eine 3. Option. Wie das geht, das klären wir in diesem Video:

Hallo, mein Name ist Thomas Risch. Ich bin Rechtsanwalt und Gründer von Risch Baurecht. In den letzten zehn Jahren habe ich oft gesehen, dass die Betreibung in Verhandlungen als Druckmittel eingesetzt wurde. Das ist kein Zufall, denn mit einer Betreibung liegen alle Trümpfe beim Gläubiger: Sie kostet nicht viel und der Gläubiger muss gegenüber dem Betreibungsamt nicht nachweisen, dass er überhaupt eine Forderung hat. Ist die Betreibung einmal gemacht, kann es sich zurücklehnen und einen Rückzug von seinen Bedingungen abhängig machen.

Der Schuldner konnte hingegen wenig tun. Und der Betreibungsregistereintrag schadet seiner Bonität. Ich möchte ja z.B. in Zürich nicht mit einem Betreibungsregistereintrag eine Wohnung suchen müssen. Aber auch als Firma kann es mühsam sein, wenn man Aufträge möchte. Da wirken sich zwei, drei Betreibungsregistereinträge natürlich nicht geschäftsfördernd aus. Damit hatte der Gläubiger ein Druckmittel.

Seit 2019 gibt es jetzt aber eine neue Möglichkeit, wie man diese Betreibung wieder los wird. Schaut man aber im Internet nach, findet man aber noch viele Informationen zum alten Recht. Deshalb dachte ich, diese Information könnte für euch wertvoll sein:

Um den Betreibungsregistereintrag loszuwerden müsst Ihr vier Schritte befolgen:

  1. Wenn eine Betreibung reinflattern, müsst Ihr als erstes Rechtsvorschlag erheben. D.h., Ihr schreibt auf den Zahlungsbefehl einfach “Rechtsvorschlag” oder “Rechtsvorschlag erhoben”. Damit wird die Betreibung einmal gestoppt und kann erst fortgesetzt werden, wenn dieser Rechtsvorschlag beseitigt wurde. Wenn Ihr es vergessen habt, habt Ihr 10 Tage Zeit, das gegenüber dem Betreibungsamt nachzuholen.
  2. Jetzt folgt eine Wartefrist von drei Monaten. Als Schuldner könnt Ihr in dieser Zeit nicht viel tun, ausser abwarten und Tee trinken. Der Gläubiger hat jetzt Zeit, rechtliche Schritte einzuleiten, um den Rechtsvorschlag zu beseitigen.
  3. Hat der Gläubiger in diesen drei Monaten keine Schritte unternommen, um diesen Rechtsvorschlag zu beseitigen, dann könnt Ihr beim Betreibungsamt ein Gesuch stellen, dass diese Eintrag nicht mehr nach aussen kundgegeben wird. Ein solches Gesuch habe ich euch unten in der Videobeschreibung verlinkt.
  4. Anschliessend erhält der Gläubiger eine Frist von 20 Tagen, um gegenüber dem Betreibungsamt nachzuweisen, dass er eben solche Schritte unternommen hat. Tut er das nicht, z.B. weil diese Forderung gar nicht der justiziabel ist (also gar nicht von einem Gericht geklärt werden kann), weil die Forderung einfach nicht besteht oder weil es sich um eine unberechtigte Betreibung handelt, dann wird das Betreibungsamt diesen Betreibungsregistereintrag nicht mehr nach aussen kundgeben.

Damit habt ihr wieder einen weissen Betreibungsregisterauszug. Das wäre natürlich der Moment, um einen Betreibungsregisterauszug zu verlangen. Etwa für den Fall, dass dass Ihr diesen für die Wohnungssuche oder für Aufträge braucht.

Die Möglichkeit, dieses Gesuch zu stellen, macht natürlich einen riesigen Unterschied zu vorher, wo der Gläubiger einfach eine Betreibung machen konnte und damit alle Trümpfe in seiner Hand lagen. Jetzt hingegen kann der Schuldner den Gläubiger zwingen, rechtliche Schritte einzuleiten, ansonsten wird der Eintrag nicht mehr bekannt gegeben. Damit verliert die Betreibung natürlich auch ein wenig ihren Schrecken.

Wenn Ihr also alte Betreibungsregister Einträgen habt und Ihr würdet diese gerne loswerden, dann ist jetzt der Zeitpunkt. Einen Wermutstropfen gibt es allerdings und zwar kostet dieses Gesuch eine Gebühr von CHF 40. Diese bleibt in jedem Fall beim Schuldner hängen und zwar unabhängig vom Ausgang des Verfahrens. Man muss also von Fall zu Fall entscheiden, ob es sich lohnt, das Gesuch zu stellen.

Update 10. September 2021

Ein Gesuch um Nichtbekanntgabe kann nicht verlangt werden, wenn die Forderung nach Einreichen der Betreibung bezahlt wurde (siehe Entscheid des Bundesgerichts 5A_656/2019 vom 22. Juni 2020). Nach Ausführungen des Bundesgerichts kann die Zahlung einer in Betreibung gesetzten Forderung als Anerkennung verstanden werden, womit die Betreibung als gerechtfertigt erscheint und sich ein Verfahren nach Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG erübrigt.

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4 Kommentare

  1. Veröffentlicht von DDD00 am 29. Juni 2022 um 12:06

    Wenn bestehende betreibungen habe, wo jetzt 1 jahr alt sind.
    Kann man die löschen?
    (Ich habe beim gläubiger schon nachgefragt und dies wird nicht gelöscht)
    Gibt es da noch mehr optionen zum es löschen
    Wäre sehr hilfreich.

    • Veröffentlicht von Thomas Risch am 30. Juni 2022 um 15:28

      Sofern der Gläubiger keine weiteren Schritte unternommen hat, wäre dies wohl ein Fall für das im Video erwähnte Gesuch. Viel Erfolg dabei.

  2. Veröffentlicht von N. Tsch am 8. Februar 2022 um 22:15

    Frage:
    Wenn der Gläubiger die Betreibung direkt zurückzieht, entstehen dann für mich gar keine Kosten? Was ist, wenn ich zu diesem Zeitpunkt bereits Rechtsvorschlag erhoben habe?

    Das Gesuch um Nichtbekanntgabe einer Betreibung an Dritte kostet 40 CHF, egal ob die Betreibung gerechtfertigt war oder nicht – wieso ist das so? Sollte nicht die “schuldige” Person für solche Kosten aufkommen?

    • Veröffentlicht von Thomas Risch am 9. Februar 2022 um 7:40

      Wenn der Gläubiger die Betreibung zurückzieht, entstehen dem Schuldner keine Kosten. In der Praxis wird es aber meist so sein, dass der Gläubiger den Rückzug von einer vorgängigen Kostenübernahme durch den Schuldner abhängig macht.

      Das Gesuch um Nichtbekanntgabe ist tatsächlich immer vom Schuldner zu tragen, das ist in Art. 12b der Gebührenverordnung SchKG so vorgesehen. Dort heisst es in Abs. 2: “Die Gebühr ist in jedem Fall und unabhängig vom Ausgang des Verfahrens durch den Gesuchsteller zu bezahlen.” Ich hoffe, dass Ihnen dieses Instrument trotzdem weiterhilft.

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