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Wer trägt die Kosten von Beschleunigungs­massnahmen?

Beschleunigungsmassnahmen sind in Art. 95 SIA-Norm 118 geregelt. Demnach hat der Unternehmer von sich aus alle erforderlichen Massnahmen zur Einhaltung der vertraglichen Fristen zu treffen und trägt die Mehrkosten. Für das “normale” Einhalten der vertraglichen Fristen ist der Unternehmer also selbst verantwortlich und kann dafür keinen Nachtrag stellen.

Anders sieht dies aus, wenn die zusätzlichen Vorkehrungen ohne Verschulden des Unternehmers erforderlich sind und die Bauleitung die Einwilligung zur Beschleunigung gibt (Abs. 3). Dazu ist zu ergänzen:

  • Beschleunigungsmassnahmen sind vom Unternehmer anzuzeigen; tut er dies nicht, verliert er seinen Nachtragsanspruch und kann sogar noch schadenersatzpflichtig werden;
  • Die Beschleunigungspflicht gilt nur für die Einhaltung der vertragliche Termine;
  • Erteilt die Bauleitung die Einwilligung nicht, ist der Unternehmer weder berechtigt noch verpflichtet, diese Beschleunigungsmassnahmen durchzuführen.

In praktischer Hinsicht besteht die Gefahr, dass der Unternehmer, der die (möglicherweise umstrittene) Beschleunigung ohne die Einwilligung der Bauleitung auslöst, faktisch auf den Nachtrag für Beschleunigungsmassnahmen verzichtet.

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