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Was ist eine Bestellungsän­derung nach SIA 118?

Die Bestellungsänderung (auch “Change Order”) ist in Art. 84 SIA 118 geregelt.

Definition der Bestellungsänderung nach Art. 84 SIA 118

Die Bestellungsänderung nach Art. 84 SIA 118 ist das einseitige Recht des Bestellers, die vertraglich vereinbarte Leistung oder die Ausführungsvoraussetzungen des Unternehmers durch eine Weisung oder Änderung von Plänen abzuändern. Im Gegenzug hat der Unternehmer Anspruch auf Anpassung der Preise und Termine nach den Bestimmungen des Vertrags. Sie bildet eine der wichtigsten Anspruchsgrundlagen im Nachtragsmanagement.

Das einseitige Recht des Bestellers findet dort seine Grenze, wo der Gesamtcharakter des Werkes berührt wird (Art. 84 Abs. 1 SIA 118). Ist dies der Fall, kann der Besteller keine einseitige Bestellungsänderung verlangen. Eine Änderung ist in diesem Fall zwar nicht ausgeschlossen, setzt aber eine Einigung der Parteien voraus (Vertragsänderung nach Art. 1 OR)

Als Baupraktiker ist es wichtig, Bestellungsänderungen korrekt zu erkennen und abzuwickeln, das sonst Rechte untergehen können. Dazu empfiehlt sich unser Onlineseminar Nachtragsmanagement: Bestellungsänderungen.

Abgrenzungen der Bestellungsänderung

Neben der Bestellungsänderung gibt es auf Baustellen ähnliche Konstellationen, die aber keine Bestellungsänderung sind und anders behandelt werden müssen (siehe Anton Egli, in: Gauch/Stöckli, Kommentar SIA-118, 2. Auflage, Vorbem. Art. 84 – 91, Rz 8 ff.):

  • Rechtsgeschäftliche Änderungen, welche lediglich die Vergütung und keine Leistungsänderung betreffen
  • Weisungen, das Bauprogramm zu ändern (der Bauherr kann nicht verlangen, dass der Unternehmer schneller oder langsamer arbeitet, als zur Einhaltung der vertraglichen Fristen respektive zur Einhaltung eines verbindlichen Bauprogramms erforderlich ist)
  • Weisung, die vertraglich geschuldete Leistung zu erbringen
  • Putativänderung (d.h. der Bauherr löst vermeintlich eine Bestellungsänderung aus, obwohl die Leistung bereits im Vertrag enthalten ist)
  • Die nachträgliche Konkretisierung der vom Unternehmer geschuldeten, im Werkvertrag aber nicht abschliessend umschriebenen Leistung des Unternehmers
  • Die mitbestellte Änderung (d.h. im ursprünglichen Vertrag sind bestimmte Anpassungen an z.B. technische Gegebenheiten bereits enthalten)
  • Erschwernisse bei der Arbeitsausführung, auch wenn sie auf mangelhafte Angaben in der Ausschreibung über den Baugrund und/oder eine bestehende Bausubstanz zurückzuführen sind. Eine Bestellungsänderung liegt vielmehr erst dann vor, wenn sie der Bauherr verlangt

Bedeutung fürs Nachtragsmanagement

Der Unternehmer muss einseitige Bestellungsänderungen ausführen. Er kann diese nicht davon abhängig machen, dass vorgängig eine Einigung über Mehrkosten oder Terminfolgen erzielt wird. Genau das Gegenteil gilt aber, wenn im Vertrag ein Genehmigungsvorbehalt enthalten ist.

Fürs Claim Management ist es also wichtig, dass Projektleiter und Entscheidungsträger wissen, welche Regelungen im konkreten Fall zur Anwendung gelangen. Denn damit entscheidet sich, welches Vorgehen zur Anwendung gelangt.

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Häufig gestellte Fragen

Was ist eine Bestellungsänderung nach SIA-Norm 118?

Die Bestellungsänderung ist ein einseitiges Recht des Bestellers, die vertraglich vereinbarte Leistung oder die Ausführungsvoraussetzungen des Unternehmers durch eine Weisung oder Änderung von Plänen abzuändern.

Wie ist die Bestellungsänderung nach SIA-Norm 118 geregelt?

Die Bestellungsänderung ist in Art. 84 ff. SIA-Norm 118 geregelt. Sie berechtigt den Unternehmer zu einer Anpassung des Werkpreises und zu einer angemessenen Terminerstreckung.

Kann der Unternehmer einseitige Bestellungsänderungen verweigern?

Der Unternehmer darf Bestellungsänderungen verweigern, wenn sie den Gesamtcharakter des Werkes berühren.

Welche Fälle sind von der Bestellungsänderung zu unterscheiden?

Auf Baustellen gibt es ähnliche Konstellationen wie die Bestellungsänderung, die jedoch anders behandelt werden müssen, wie z.B. die rechtsgeschäftliche Änderung, die Weisung zur Umsetzung der vertraglichen Leistung, die Putativänderung, die nachträgliche Konkretisierung der vom Unternehmer geschuldeten Leistung oder die mitbestellte Änderung.

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