Maurer - Baustelle

Bauprofis aufgepasst: Unterschied Behinderungsanzeige und Abmahnung nach SIA-118

Was ist der Unterschied zwischen der Behinderungsanzeige und der Abmahnung nach Art. 25 SIA-Norm 118?

Als Rechtsanwalt stehe ich auf Musterbriefe. Sie vermeiden mühselige Diskussionen darüber, ob eine Mitteilung genügend bestimmt war oder auch anders ausgelegt werden könnte.

Nur, welchen Musterbrief braucht es für welche Situation?

Schauen wir uns das mal genauer an.

Was ist eine Behinderungsanzeige?

Der Unternehmer muss dem Bauherrn “Probleme” in der Ausführung des Werkes ohne Verzug anzeigen. Dies erfolgt über die “Behinderungsanzeige” oder schlicht “Anzeige” in der Terminologie der SIA-Norm 118.

Tut er dies nicht, muss er die Folgen aus dem Problem selber tragen.

Das heisst z.B., dass der Unternehmer Mehrvergütungs- oder Terminerstreckungsansprüche verliert. Oder er haftet für Mängel, obwohl diese durch den angewiesenen Baugrund verursacht wurden und somit durch den Bauherrn zu verantworten wären. Die Anzeige begründet also keine Ansprüche. Sie verhindert aber, dass der Unternehmer Ansprüche verliert, die er sonst hätte.

Im Nachtragsmanagement kommt die Anzeige z.B. zum Zug, wenn der Bauherr Pläne nicht rechtzeitig liefert oder Entscheidungen über Nachträge so verzögert, dass der Unternehmer behindert wird.

Was ist eine Abmahnung?

Im allgemeinen Sprachgebrauch wird der Begriff “Abmahnung” für alles Mögliche verwendet. In Art. 25 SIA-Norm 118 hat sie aber eine ganz spezifische Bedeutung.

Wie die Anzeige ist auch die Abmahnung eine Mitteilung des Unternehmers an den Bauherrn. Sie richtet sich aber nicht gegen irgendwelche “Probleme” wie die Anzeige. Sondern gegen fehlerhafte Weisungen und Pläne des Bestellers, welche z.B. zu einem Werkmangel führen könnten. Daher nennt man die Abmahnung in der Praxis manchmal auch “Bedenkenhinweis”.

Sie funktioniert so: Mahnt der Unternehmer fehlerhafte Weisungen oder Pläne des Bauherrn (oder seiner Planer) unmissverständlich ab und hält der Bauherr trotzdem daran fest, so fallen die Mängelrechte des Bauherrn dahin (Art. 25 Abs. 3 SIA-Norm 118, Art. 369 OR).

Die Abmahnung löst also ziemlich elegant, was sonst zu erheblichen Problemen führen könnte: Sie stellt nicht in Frage, dass der Bauherr weisungsberechtigt ist. Sie stellt aber sicher, dass der Unternehmer sein Fachwissen mitteilt und der Bauherr seinen Entscheid nochmals prüfen kann, wenn dies erforderlich ist.

Und genau hier wird die Abmahnung fürs Nachtragsmanagement interessant:

Ändert der Bauherr nämlich infolge der Abmahnung seine Meinung und korrigiert er die Weisung oder den Plan, dann liegt regelmässig eine Bestellungsänderung vor.

Wichtigste Unterschiede

Zunächst einmal, richten sich die Anzeige und die Abmahnung an verschiedene Dinge. Während der Unternehmer mit der Anzeige Probleme bei der Bauausführung mitteilt, meldet er bei der Abmahnung Bedenken in Bezug auf eine bestimmte Weisung oder Konstruktion an.

Der grosse Unterschied besteht aber in der Handhabung. Im Gegensatz zur Anzeige entfaltet die Abmahnung erst Wirkung, wenn der Bauherr nach der Abmahnung an seiner Weisung “festhält”. Es reicht also nicht, eine Abmahnung zu machen. Es braucht eine Reaktion des Bestellers. Das kann ausdrücklich erfolgen oder sich aus den (zu beweisenden) konkreten Umständen ergeben.

Um diese Reaktion notfalls einfordern zu können, muss sich der Unternehmer also im Klaren darüber sein, ob es sich beim Schreiben um eine Anzeige oder über eine Abmahnung handelt.

Musterbriefe

Ich hoffe, dass ich einen kurzen Überblick über diese beiden unverzichtbaren Werkzeuge des Nachtragsmanagements geben konnte.

Damit die Formulierung etwas leichter fällt, können unsere Musterbriefe verwendet werden.

zum Download

Häufige Fragen zur Behinderungsanzeige und der Abmahnung nach SIA-Norm 118

Was ist eine Anzeige / Behinderungsanzeige im Bauwesen?

Der Unternehmer ist nach OR und SIA-Norm 118 verpflichtet, dem Bauherrn Probleme bei der Ausführung sofort mitzuteilen. Diese Erklärung wird im Allgemeinen als Anzeige oder Behinderungsanzeige bezeichnet.

Was passiert, wenn der Unternehmer seine Anzeigepflicht resp. Hinweispflicht verletzt?

Kommt der Unternehmer seiner Anzeigepflicht nicht nach, kann er Ansprüche verlieren oder in Ausnahmefällen sogar schadenersatzpflichtig werden. Im Nachtragsmanagement ist es daher wichtig, solche Probleme rechtzeitig zu erkennen und den Bauherrn rechtswirksam darüber zu informieren.

Welche Rechte kann der Unternehmer aus der Anzeige ableiten?

Mit der Anzeige entstehen dem Unternehmer keine Rechte. Er vermeidet dadurch nur, dass Rechte untergehen, weil er seine Anzeigepflicht verletzt hat. Es ist somit immer separat zu prüfen, welche Ansprüche der Unternehmer in dieser konkreten Situation hat.

Was ist eine Abmahnung im Bauwesen?

Der Unternehmer ist verpflichtet, Weisungen und Pläne des Bauherrn im vertraglich vereinbarten Umfang zu prüfen und auf Mängel hinzuweisen. Diese Erklärung wird als Abmahnung oder auch Bedenkenhinweis bezeichnet. Hält der Bauherr an seiner fehlerhaften Weisung oder dem fehlerhaften Plan trotz Abmahnung fest, ist der Unternehmer von seiner Mangelhaftung befreit.

Was passiert, wenn der Unternehmer seine Abmahnungspflicht verletzt?

Verletzt der Unternehmer seine Abmahnungspflicht, haftet er für die darauf zurückzuführenden Mängel im Rahmen seiner Haftungsquote.

In welcher Form müssen Anzeigen und Abmahnungen nach SIA-118 gemacht werden?

Die Anzeige und die Abmahnung sind nicht an eine bestimmte Form gebunden und sind im Prinzip bereits mündlich gültig. Aus Beweisgründen empfiehlt es sich jedoch, diese Erklärungen schriftlich per Einschreiben oder A-Post-Plus abzugeben oder mündlichen Erklärungen zu protokollieren. Zur Vermeidung von unwirksamen Formulierungen sollten Musterbriefe verwendet werden. Für eine vertiefte Auseinandersetzung empfiehlt sich der Onlinekurs Nachtragsmanagement: AVOR.

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