Kasse für Symbol Pauschalpreis nach SIA-118 im Baurecht

Pauschalpreis nach SIA-118 im Werkvertrag – Was ist enthalten?

Der Pauschalpreis ist eine von vier Preisarten nach SIA-118. Diese Preisarten unterscheiden sich im Wesentlichen danach, ob der Besteller den Aufwand des Unternehmers bezahlt oder das Ergebnis, das der Unternehmer mit seinem Aufwand erzielt. Die Unterscheidung spielt im Hinlick auf Bestellungsänderungen und Nachträge oft eine entscheidende Rolle.

Preisarten im Werkvertrag nach SIA-118

Das Wesen des Pauschalpreises lässt sich am einfachsten durch einen Vergleich mit den weiteren Preisarten der SIA-118 erfassen:

Beim Regiepreis nach Art. 44 ff. SIA-118 vergütet der Bauherr den Aufwand des Unternehmers nach Regietarifen. Die Abrechnung nach Aufwand hat den Vorteil, dass die Bauleistung im Voraus noch nicht so präzis bestimmt sein muss, wie etwa in einem Global- oder Pauschalpreis. Abgerechnet wird einfach das, was für die Erfüllung des Regieauftrags anfällt. Allenfalls kann der Regiepreis mit einem Kostendach verbunden werden. Der Regiepreis ist also ein Aufwandpreis zu Regietarifen.

Der Einheitspreis nach Art. 39 SIA-118 ist ein fester Preis pro ausgeführte Einheit (z.B. pro Kubikmeter Aushub oder pro Laufmeter einer Elektroleitung). Um den Werkpreis bestimmen zu können, müssen die ausgeführten Einheiten daher regelmässig gewogen, gezählt oder gemessen werden. Für den späteren Beweis sind die Parteien verpflichtet, die ausgeführten Mengen regelmässig gemeinsam zu prüfen und das Ergebnis in sogenannten „Ausmassurkunden“ festzuhalten. Ob dafür die tatsächlichen Mengen vor Ort zu erfassen sind oder auf die theoretischen Mengen gemäss Plänen abgestellt werden kann, das ergibt sich aus dem Vertrag.

Der Einheitspreis ist ein „Festpreis“. Das heisst, der Preis pro Einheit ist bereits im Voraus fest vereinbart. Ist im Werkvertrag nichts anderes bestimmt, kann die Teuerung monatlich abgerechnet werden (Art. 66 SIA-118). Im Vergleich zum Regiespreis fördert der Einheitspreis die Kostensicherheit und Transparenz, da der Aufwand des Unternehmers keinen Einfluss auf den Einheitspreis hat.

Beim Globalpreis nach Art. 40 SIA-118 verpflichtet sich der Unternehmer, einen Werkteil oder das gesamte Werk zum Festpreis auszuführen. Die Teuerung kann wie beim Einheitspreis monatlich abgerechnet werden.

Der Globalpreis bezieht sich im Unterschied zum Einheitspreis also nicht auf die ausgeführten Einheiten, sondern auf das gesamte Werk oder das Werkteil. Wie viele Einheiten letztlich ausgeführt werden müssen, ist für die Bestimmung des Preises nicht relevant. Daraus ergibt sich das Besondere am Globalpreis, dass sogenannte „schlichte Mehr- und Mindermengen“ im Festpreis enthalten sind und nicht zu einer Preisanpassung berechtigen (siehe zum Begriff unten). Da sich die monatliche Aufnahme der Mengen wie im Einheitspreis erübrigt, kann der Globalpreis effizient umgesetzt werden.

Der Pauschalpreis nach Art. 41 SIA-118 ist ein Globalpreis, bei dem die Teuerung bis zum vertraglichen Abnahmetermin eingerechnet ist. Abgesehen von der Teuerung ist der Pauschalpreis also gleich zu behandeln wie der Globalpreis. Der Vorteil dieser Preisart besteht darin, dass weder Ausmassurkunden noch Teuerungsabrechnungen erstellt werden müssen. In unsicheren Zeiten ist diese Preisart aber auch mit hohen Risiken verbunden.

„Schlichte Mengenabweichungen“ sind im Pauschalpreis enthalten

Wie oben bereits ausgeführt, sind schlichte Mengenabweichungen im Pauschalpreis wie beim Globalpreis enthalten.

Schlichte Mengenabweichungen ergeben sich aus der Differenz zwischen dem Vorausmass und den tatsächlich ausgeführten Mengen in Bezug auf das bestellte Werk oder Werkteil. Je nach Preisart hat dies einen unterschiedlichen Effekt. Während Mengenabweichungen beim Einheitspreis ausgemessen werden und somit preisrelevant sind, werden sie beim Global- und Pauschalpreis wie erwähnt nicht ausgemessen. Sie sind also nicht preisrelevant.

Dass „schlichte Mengenabweichungen“ im Global- und Pauschalpreis enthalten sind, ist folglich nicht das Ergebnis einer besonderen Vereinbarung. Das ergibt sich schlicht daraus, dass sich der Pauschalpreis auf das vertraglich vereinbarte (Plan-)Ergebnis bezieht und sich der Preis demzufolge unabhängig von den ausgeführten Mengen bestimmt.


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Diese Regelung gilt im Übrigen unabhängig von der Rangfolge der Vertragsbeilagen. Nach Art. 40 Abs. 2 i.V.m. Art. 41 Abs. 2 SIA-118 ist der Unternehmer verpflichtet, die Mengenangaben in den Ausschreibungsunterlagen zu überprüfen. Geht das Leistungsverzeichnis den Plänen vor (wie dies z.B. in Art. 7 i.V.m. Art. 21 SIA-118 der Fall ist), dann ist dies lediglich für die Bestimmung der Werkleistung von Bedeutung. Für die Preisbestimmung bleibt es hingegen dabei, dass sich die Global- und Pauschalpreise inkl. der schlichten Mengenabweichungen verstehen.

Schlichte Mengenabweichungen beziehen sich per Definition auf das vertraglich vereinbarte Werk oder Werkteil. Solange dieses Werk nicht verändert wird, fehlt für einen Nachtrag aus Bestellungsänderung die Grundlage. Gehen falsche Mengenangaben aber auf ein Verschulden des Bauherrn zurück und sind diese aufgrund eine Pauschalpreises zum Vertragsbestandteil geworden, kann der Unternehmer allenfalls einen Mehrvergütungsanspruch aus Art. 58 Abs. 2 SIA-118 ableiten (Baubehinderung wegen besonderen Verhältnissen, siehe dazu z.B. unseren Leitfaden zur APB-Methode).

Bestellungsänderung ist nicht im Pauschalpreis enthalten

In der Praxis führt die Frage oft zu Diskussionen, ab wann im Pauschalpreis eine Bestellungsänderung erforderlich ist. Die richtige Einordnung ist wichtig, um Bestellungsänderungen formell korrekt abzuwickeln und so Nachtragsansprüche zu wahren.

Häufig wird dabei die irrige Auffassung vertreten, Mengenabweichungen bis 10% oder 20% seien im Pauschalpreis enthalten. Dabei handelt es sich wohl um eine Verwechslung mit Art. 86 SIA-118, wonach Mengenabweichungen von +/-20% zu einer Anpassung des Einheitspreises berechtigen. Hier handelt es sich allerdings um eine Preisänderung infolge einer Mengenänderung (z.B. wegen schlichten Mengenabweichung oder infolge einer Bestellungsänderung), die Mengenänderung stellt aber keine Bestellungsänderung dar. Zudem kommt diese Klausel nur beim Einheitspreis zur Anwendung, nicht jedoch beim Pauschalpreis.

Somit ist zu präzisieren:

Eine Bestellungsänderung ist erforderlich, wenn die Werkleistung verändert werden soll. Was im Werkvertrag enthalten ist, das ergibt sich aus den technischen Beschrieben (insbesondere Pläne, Leistungsverzeichnisse, Baubeschriebe), der anwendbaren Widerspruchsregel und den juristischen Klauseln im Vertrag.

Die Änderung der Werkleistung ist dabei unabhängig von der Preisart zu beurteilen. Eine Bestellungsänderung kann, muss aber keinen Einfluss auf die ausgeführten Mengen oder auf die Kosten haben.

Beispiel: Eine Mauer soll im Vergleich zu den Plänen um 2 m versetzt werden. Damit liegt eine Bestellungsänderung vor, selbst wenn daraus weder Mehr- noch Mindermengen entstehen.

Spezialfall: Pauschalpreis ohne Pläne

In der Praxis kommt es zuweilen vor, dass die Parteien entgegen dem Rat der SIA-118 ein Leistungsverzeichnis pauschalieren, ohne entsprechende Pläne zu hinterlegen. Damit bezieht sich der Pauschalpreis nicht auf ein Werk oder ein Werkteil, wie das im Pauschalpreis der Fall sein sollte, sondern auf eine bestimmte Anzahl Einheiten, z.B. 100 Kubikmeter Aushub.

Kommt es in einem solchen Fall zu Mehr- oder Mindermengen, stellt dies meines Erachtens automatisch eine Leistungsänderung im Verhältnis zu der nach Mengen festgelegten, vertraglichen Leistung dar. Dafür braucht es eine Bestellungsänderung.

Eine solche Regelung läuft im Endeffekt darauf hinaus, dass die Parteien die ausgeführten Mengen wie beim Einheitspreisvertrag erfassen und jede Leistungsänderung als Bestellungsänderung erfassen müssen. Da dies ineffizient ist und zu erheblichen Rechtsunsicherheiten führt, sollten die Parteien bei fehlenden Plänen auf einen Pauschalpreis verzichten.

Fazit

Der Pauschalpreis bezieht sich auf das vereinbarte Werk oder Werkteil. Kommt es dabei zu Mehr- oder Mindermengen, sind diese im Pauschalpreis enthalten (sogenannte „schlichte Mengenabweichungen“). Verändert sich hingegen das Werk oder Werkteil, ist eine Bestellungsänderung erforderlich. Denn beim Pauschalpreis wird der Preis pauschalisiert, nicht die Leistung.

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FAQ

Wie ist der Pauschalpreis im Werkvertrag nach SIA-Norm 118 geregelt?

Beim Pauschalpreis nach Art. 41 SIA-Norm 118 verpflichtet sich der Unternehmer, die vereinbarte Werkleistung zu einem Festpreis auszuführen. Die Teuerung ist bis zum vertraglichen Abnahmetermin eingerechnet.

Was unterscheidet den Pauschalpreis von anderen Preisarten nach SIA-Norm 118?

Beim Regiepreis wird der Preis nach Aufwand und nach Regietarif abgerechnet. Der Globalpreis ist ebenfalls ein Festpreis über die vereinbarte Werkleistung, jedoch ist darin im Unterschied zum Pauschalpreis die Teuerung nicht eingerechnet. Beim Akkordvertrag sind die „schlichten Mengenabweichungen“ preisrelevant.

Was sind „schlichte Mengenabweichungen“ im Zusammenhang mit dem Pauschalpreis im Werkvertrag?

„Schlichte Mengenabweichungen“ ergeben sich aus der Differenz zwischen dem Vorausmass und den tatsächlich ausgeführten Mengen. Diese Mengenabweichungen sind im Pauschalpreis enthalten und berechtigen nicht zu einer Bestellungsänderung.

Sind Leistungsänderungen im Pauschalpreis enthalten?

Nein, Leistungsänderungen sind im Pauschalpreis nicht enthalten und erfordern eine Bestellungsänderung. Die Pauschale bezieht sich auf den Preis und nicht auf die Leistung.

Was gilt, wenn der Pauschalpreis ohne Vertragspläne abgeschlossen wurde?

Wurde der Pauschalpreis ohne Vertragspläne vereinbart, kann dies zu Auslegungsschwierigkeiten führen.

Gibt es Möglichkeiten, den Festpreischarakter beim Pauschalpreis zu durchbrechen?

Der Pauschalpreis ist fest und versteht sich inkl. Teuerung bis zum vertraglichen Abnahmetermin. Bei ausserordentlichen Verhältnissen nach Art. 59 SIA-Norm 118 oder Art. 373 Abs. 2 OR kann der Unternehmer aber unter Umständen eine (anteilige) Mehrvergütung verlangen oder den Vertrag kündigen. Allerdings sind die Anforderungen relativ streng.

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