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Architekten sollten Leistungen präziser erfassen

In seinem Urteil vom 8. März 2021 (BGer 4A_446/2020) hatte das Bundesgericht über das Honorar eines Architekten zu entscheiden. Der Entscheid macht deutlich, dass Architekten ihre Leistungen deutlich präziser erfassen müssen, als dies häufig der Fall ist.

Interne Leistungserfassung des Architekten

Bei einem Honorar nach Aufwand obliegt es dem Architekten, seinen Aufwand zu belegen. Aus seiner internen Leistungserfassung muss hervorgehen, dass die Leistungen notwendig und angemessen waren (BGer 4A_271/2013 E. 6.2). Fehlen diese Nachweise, kann der Architekt sein Honorar vor Gericht nicht durchsetzen.

Nach verbreiteter Praxis erfassen Architekten die Stunden, die Mitarbeiter auf dem Projekt eingesetzt waren. Meist werden diese Leistungen zusätzlich mit Stichworten umschrieben.

Reicht das?

Entscheid des Bundesgerichts

Bereits in einem früheren Urteil hatte das Bundesgericht festgehalten, dass eine tabellarische Zusammenstellung des Aufwands pro Mitarbeiter nicht reicht. Ebenso wenig genüge eine summarische Umschreibung der geleisteten Arbeiten mit Stichworten bzw. vagen und unverständlichen Beschreibungen (BGer 4A_291/2007 E. 3.4).

Im nun publizierten Urteil vom 8. März 2021 hatte der Architekt seine Leistungen mit Umschreibungen wie  “Vorprojektphase, Zusatzleistungen”, “Studium von Lösungsmöglichkeiten”, “Projektphase” oder “Ausführungsphase” präzisiert. Nach Auffassung der Vorinstanz sei damit aber nicht möglich zu überprüfen,

“ob die über einen Zeitraum von rund drei Jahren (mutmasslich) aufgewendeten 928,5 Arbeitsstunden bei sorgfältigem Vorgehen objektiv notwendig gewesen seien, um zu den vom Beschwerdeführer präsentierten Arbeitsergebnissen (insbesondere Pläne Ist-Zustand, Baugesuch, Baupläne, Brandschutzbeschrieb und -pläne) zu kommen und letztlich die angestrebte Baubewilligung zu erlangen.”

BGer 4A_446/2020 E. 6.3

Was die Gerichte als ungenügende Umschreibung bezeichnen, entspricht ungefähr dem Konkretisierungsgrad, der häufig in internen Leistungserfassungen von Architekten zu finden ist (Siegenthaler, Honorar nach Aufwand – vor Gericht chancenlos? in: BR/DC 6/2021, S. 325).

Welche Optionen bestehen?

Damit stellt sich die Frage, wie Architekten auf dieses Urteil reagieren können. Nach Siegenthaler fallen folgende Optionen in Betracht (vgl. Siegenthaler, a.a.O., S. 326):

Architekten können

  1. ihre Leistungen viel präziser erfassen, als dies heute zumeist der Fall ist;
  2. sich daran gewöhnen, dass ihre aufwandbasierten Honorarforderungen in der Regel nicht durchgesetzt werden können;
  3. Streitfälle durch Schiedsgerichte klären lassen, bei denen für das Verfahren (vorgängig) z.B. der Untersuchungsgrundsatz vereinbart wurde; oder
  4. kann es allenfalls genügen, die Leistungen im Prozess so darzulegen, dass der – unabhängig vom tatsächlichen Aufwand – insgesamt objektiv angemessene Aufwand von einem Gutachter abgeschätzt werden kann.

Nachdem die 2. Option wenig attraktiv ist und sich die 3. und 4. Option (meist) ausserhalb des Kontrollbereichs des Architekten bewegen, bleibt die Frage, wie die Leistungen besser erfasst werden können.

Bessere Leistungserfassung

Das Bundesgericht legt nicht fest, wie eine Leistungserfassung des Architekten aussehen muss. Es äussert sich bloss dazu, was nicht reicht. Vor diesem Hintergrund sind Empfehlungen stets mit Vorsicht zu geniessen. Hier soll dennoch der Versuch gewagt werden, die Anforderungen etwas zu präzisieren.

Im Grunde genommen sollte die Leistungserfassung eine Antwort auf drei Fragen liefern, nämlich:

  • Wann wurde die Leistung erbracht?
  • Wer hat die Leistung erbracht?
  • Was wurde gemacht?

Wann

Die Erfassung der projektbezogenen Stunden bildet die Basis für den Aufwand. Dazu gehören das Datum sowie Beginn und Ende der Arbeitsleistung.

Wer

Mit dem Wer wird die Leistung einer bestimmten Person zugeordnet. Das ist etwa erforderlich, um vereinbarte Stundenansätze abzurechnen oder den Aufwand nach Massgabe der effektiven Selbstkosten zu bestimmen, z.B. aufgrund der effektiven Lohnkosten der eingesetzten Arbeitnehmer (vgl. BGer 4A_446/2020 E. 6.3).

Was

Das Was gibt darüber Auskunft, welche Leistungen der Architekt erbracht hat.

Das Bundesgericht verlangt, wie bereits erwähnt, dass Leistungen “notwendig” und “angemessen” sind, um die vertragliche Leistung zu erbringen. Dies setzt nachvollziehbare Angaben zu den erbrachten Arbeiten und den dafür aufgewendeten Arbeitsstunden voraus (BGer 4A_446/2020 E. 8). Damit soll die Gegenpartei in die Lage versetzt werden, sich gegen unnötigen Aufwand zu wehren. Das ist nur möglich, wenn die Angaben genügend konkret sind.

Hat der Architekt z.B. drei Stunden für “Projektierung” aufgeschrieben, ist dies wenig aussagekräftig. Entsprechend kann die Gegenpartei schlecht bestreiten, dass Projektierungsarbeiten erbracht wurden.

Dauerte es hingegen drei Stunden, um das “Pflichtenheft gemäss Planersitzung vom Datum XY anzupassen”, dann wird deutlich, um welche Leistung es konkret geht. Die Gegenpartei kann nachprüfen, was an der besagten Planersitzung beschlossen wurde. Stellt sich heraus, dass dort überhaupt keine oder bloss geringfügige Änderungen diskutiert wurden, dann kann sie sich darauf berufen. Genau das will das Bundesgericht sicherstellen.

Stichworte sollten also so konkret gewählt werden, dass eine Überprüfung der Leistung und ihrer Notwendigkeit möglich ist. Das ist regelmässig der Fall, wenn sich der Aufwand auf ein sichtbares Arbeitsergebnis bezieht, z.B.

  • Planersitzung vom Datum XY
  • Protokoll schreiben und verschicken
  • Änderungsvorschläge prüfen und einpflegen
  • etc.

In den erwähnten Bundesgerichtsurteilen ist die fehlende Konkretisierung ein häufiger Kritikpunkt. Entsprechend sollten Architekten ein besonderes Augenmerk darauf legen, dass die Stichworte diesen Anforderungen gerecht werden.

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