Mängelmanagement

15 besondere Anzeigepflichten nach SIA 118 und OR

Anzeigen nach SIA 118 und OR richtig wahrnehmen ist ein wesentlicher Aspekt im Nachtragsmanagement. Kein Wunder: Denn fehlende Anzeigen können dazu führen, dass Unternehmer Mehrvergütungs- und Terminerstreckungsansprüche verlieren, schadenersatzpflichtig werden oder das Risiko für die Verschlechterung oder den Untergang des Werks auf sie übergeht.

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Die allgemeine Anzeigepflicht des Unternehmers nach Art. 25 SIA-Norm 118 ist vielen sicher schon bekannt. Falls nicht, hier habe ich bereits einen kurzen Beitrag zur Anzeige und zum Unterschied zur Abmahnung geschrieben.

Daneben gibt es in der SIA 118 und im Gesetz noch eine stattliche Zahl von besonderen Anzeigepflichten, die nicht so bekannt sind und welche eine Blick wert sind. Aber fangen wir bei der allgemeinen Regelung an.

Allgemeine Regelung

Nach Art. 25 SIA-Norm 118 muss der Unternehmer den Besteller sofort informieren, wenn Verhältnisse eintreten, die eine gehörige oder rechtzeitige Ausführung des Werkes gefährden. Tut er dies nicht, so fallen die nachteiligen Folgen ihm selbst zur Last; ausgenommen ist der Fall, dass die Bauleitung von den betreffenden Verhältnissen auch ohne Anzeige nachweisbar Kenntnis gehabt habe (Art. 25 Abs. 1 – 3 SIA-Norm 118, Art. 365 Abs. 3 OR) [1].

Wenn immer also Verhältnisse eintreten, welche die gehörige (also mängelfreie) oder rechtzeitige Ausführung des Werkes gefährden, dann muss der Unternehmer den Bauherrn darüber informieren. Dafür können Musterbriefe verwendet werden, wie etwa hier.

Besondere Anzeigepflichten

Mit der allgemeinen Anzeigepflicht im Kopf wird sich der Unternehmer das Claim Managements in vielen Fällen richtig aufgleisen. Das Gesetz und die SIA-Norm 118 präzisieren die Anzeigepflichten jedoch an vielen Stellen. In diesem Beitrag würde es zu weit führen, jeden einzelnen Fall darzustellen. Die folgende Liste sollte aber eine Idee davon geben, was darunter fallen kann (nicht abschliessend)[2]:

  • Ausserordentliche Umstände nach Art. 373 Abs. 2 OR
  • Anzeigepflicht und geschuldete Vergütung bei unverhältnismässiger Überschreitung eines ungefähren Kostenansatzes nach Art. 375 OR[3]
  • Anzeige bezüglich Nutzung und Pflege, wenn eine unsachgemässe Benutzung gefährlich sein kann[4]
  • Unmöglichkeit der Werkerstellung für einen vom Besteller zu vertretenden Zufall, Art. 378 OR
  • Mangelhafte Arbeit des Vorunternehmers, Art. 30 Abs. 2 SIA-Norm 118
  • Anzeigepflicht und Vergütungsgefahr beim zufälligen Untergang des Werkes nach Art. 376 OR
  • Anzeige von besonderen Haftungsrisiken, wenn der Bauherr diese nicht erkennen kann, Art. 26 SIA-Norm 118
  • Anzeige an die Bauleitung über Besonderheiten für die Arbeit des Nebenunternehmers, der an seine Arbeit anschliesst, die der Nebenunternehmer nicht kennen kann, aber zur richtigen Ausführung der eigenen Arbeit kennen muss, Art. 30 Abs. 4 SIA-Norm 118
  • Mängel oder Verzögerungen bei der Arbeit eines Nebenunternehmers, welche Einfluss auf die vertragsgemässe Ausführung der eigenen Arbeit haben können, Art. 30 Abs. 5 SIA-Norm 118[5]
  • Voraussichtliche Kostenüberschreitung beim Vertrag mit Richtpreis nach Art. 56 Abs. 2 SIA-Norm 118
  • Besondere Verhältnisse nach Art. 59 Abs. 1 SIA-Norm 118
  • Verletzung von Mitwirkungsobliegenheiten durch den Besteller nach Art. 94 Abs. 1 SIA-Norm 118[6]
  • Anzeige von Beschleunigungsmassnahmen, die der Unternehmer von sich aus ergreifen muss, Art. 95 Abs. 2 SIA-Norm 118
  • Verzögerung der Ausführung des Werkes ohne Verschulden des Unternehmers, Art. 96 Abs. 1 SIA-Norm 118

Anzeige von Bestellungsänderungen?

Interessant ist nicht nur, was in dieser Liste steht, sondern, was eben nicht drinsteht: Die einseitige Bestellungsänderung des Bauherrn nach Art. 84 ff. SIA-Norm 118. Diese Frage wird oft gestellt:

Muss der Unternehmer Bestellungsänderungen anzeigen?

Grundsätzlich lautet die Antwort: “Nein”. Drohende Mehrkosten, Mehrvergütungsansprüche und etwa Bestellungsänderungen muss der Unternehmer nach SIA-Norm 118 nicht anzeigen. Jedoch gibt es zwei Ausnahmen, die man berücksichtigen sollte:

  1. In der der Praxis kann der Vertrag eine Anzeigepflicht für Bestellungsänderungen vorsehen[7]. Ein Beispiel dafür ist der Mustervertrag der KBOB[8]. Eine solche vertragliche Anzeigepflicht geht natürlich der SIA 118 vor und ist somit zu beachten.
  2. In manchen Fällen kann eine Bestellungsänderung notwendig werden, weil der Unternehmer seine Anzeigepflicht verletzt hat. In einem solchen Fall verliert der Unternehmer seinen Bestellungsänderungsanspruch also indirekt[9].

Fazit

Die Wahrnehmung der Anzeigepflichten stellt eine wesentliche und nicht immer leicht wahrzunehmende Aufgabe im Nachtragsmanagement dar. Nebst der allgemeinen Anzeigepflicht sollte der Unternehmer sicherstellen, dass er auch die besonderen Anzeigepflichten kennt und umsetzt. Ob eine Anzeigepflicht für Bestellungsänderung besteht, sollte immer vor Arbeitsbeginn nochmals kontrolliert werden.

Häufige Fragen

Wann besteht eine Anzeigepflicht des Unternehmers nach SIA-Norm 118?

Die allgemeine Anzeigepflicht des Unternehmers nach Art. 25 SIA-Norm 118 besagt, dass der Unternehmer den Besteller sofort informieren muss, wenn Verhältnisse eintreten, die eine gehörige oder rechtzeitige Ausführung des Werkes gefährden.

Was sind die besonderen Anzeigepflichten nach SIA-Norm 118 und OR?

Es gibt eine stattliche Zahl von besonderen Anzeigepflichten nach SIA-Norm 118 und OR, wie z.B. die Anzeige ausserordentlicher Verhältnisse, Mängel am Werk des Vorunternehmers oder die fehlende Mitwirkung des Bestellers.

Muss der Unternehmer Bestellungsänderungen des Bauherrn anzeigen?

Nach SIA-Norm 118 muss der Unternehmer Bestellungsänderungen nicht anzeigen. Im Vertrag kann allerdings eine solche Pflicht vereinbart werden.

Was sind die Folgen, wenn der Unternehmer die Anzeigepflicht verletzt?

Wenn der Unternehmer die Anzeigepflicht verletzt, kann er Mehrvergütungs- und Terminerstreckungsansprüche verlieren und ausnahmsweise schadenersatzpflichtig werden.

Welchen Kurs kann ich besuchen, um die Anzeige richtig anwenden zu lernen?

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[1] Hürlimann, Kommentar zu Art. 1 bis 37 SIA-Norm 118, in: Gauch/Stöckli (Hrsg.), Kommentar zur SIA-Norm 118, 2. Aufl., Zürich 2017, Art. 25 Rz 2.2 (zit.: Hürlimann, Kommentar SIA-118).

[2] Anton Henninger, Anzeige- und Abmahnungspflichten des Unternehmers, in: BRT 2009, S. 75 ff.

[3] Anton Henninger, Anzeige- und Abmahnungspflichten des Unternehmers, in: BRT 2009, S. 76.

[4] Anton Henninger, Anzeige- und Abmahnungspflichten des Unternehmers, in: BRT 2009, S. 77

[5] A.M. Anton Henninger, Anzeige- und Abmahnungspflichten des Unternehmers, in: BRT 2009, S. 78.

[6] Reetz, Kommentar SIA, Art. 94 Ziff. 11.2 und 4.

[7] Hürlimann, Kommentar SIA-118, Art. 25 Rz. 2.5.

[8] Anton Henninger, Anzeige- und Abmahnungspflichten des Unternehmers, in: BRT 2009, S. 80.

[9] Gauch, GWerkV, Nr. 788; Anton Henninger, Anzeige- und Abmahnungspflichten des Unternehmers, in: BRT 2009, S. 79.

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